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VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 1 Abs 2 KitaG, § 1 Abs 3 S 2 KitaG, § 1 Abs 4 S 2 KitaG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 24 Abs 2 S 1 SGB 8
Kindergartenrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer …
Auszug aus VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21
Die Ausgestaltung als Rechtsanspruch für diese Altersgruppe bei Vorliegen der Voraussetzungen führt ebenso wie der Rechtsanspruch für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres aus § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG zu der Pflicht des zuständigen Leistungserbringers, dem jeweiligen Kind einen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege nachzuweisen, so dass diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch besteht, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, 5 C 19/16 -, juris Rn 27 f.,35 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - 6 S 30.17 -, juris Rn.12). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2017 - 6 S 30.17
Anspruch auf Kitaplatz
Auszug aus VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21
Die Ausgestaltung als Rechtsanspruch für diese Altersgruppe bei Vorliegen der Voraussetzungen führt ebenso wie der Rechtsanspruch für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres aus § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG zu der Pflicht des zuständigen Leistungserbringers, dem jeweiligen Kind einen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege nachzuweisen, so dass diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch besteht, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, 5 C 19/16 -, juris Rn 27 f.,35 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - 6 S 30.17 -, juris Rn.12). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 6 S 55.18
Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung
Auszug aus VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21
Zuvor hatte ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. August 2021 einen vergleichbaren Betreuungsplatz in einer Kindertagespflegestelle in S... angeboten; beide liegen auch unter Berücksichtigung der von seinen Eltern zur Wahrnehmung ihrer Berufstätigkeit zu bewältigenden Wege in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Antragstellers (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 -, juris Rn. 4 und Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17
Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf …
Auszug aus VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21
Zuvor hatte ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. August 2021 einen vergleichbaren Betreuungsplatz in einer Kindertagespflegestelle in S... angeboten; beide liegen auch unter Berücksichtigung der von seinen Eltern zur Wahrnehmung ihrer Berufstätigkeit zu bewältigenden Wege in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Antragstellers (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 -, juris Rn. 4 …und Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6). - OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12
Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel
Auszug aus VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21
Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09
Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des …
Auszug aus VG Cottbus, 09.09.2021 - 8 L 264/21
Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).